Satzung

 

Satzung
Sächsische Augenärztliche Gesellschaft e. V.
(Fassung vom 10.10.1999)

 

§ 1

Name und Sitz

 

Die Vereinigung führt den Namen "Sächsische Augenärztliche Gesellschaft" und hat ihren Sitz in Leipzig. Sie soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen werden. Der Wirkungsbereich der Vereinigung erstreckt sich auf den Freistaat Sachsen.

 

§ 2

Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

 

Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck der Vereinigung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen (Tagungen und Kongresse) und von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Augenheilkunde, deren Erkenntnisse durch Veröffentlichung zur allgemeinen Verbesserung der augenärztlichen Betreuung und Behandlung der Patienten führen.

Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Mitglied der Vereinigung "Sächsische Augenärztliche Gesellschaft" kann jeder Augenarzt oder in augenärztlicher Weiterbildung befindliche Arzt werden, welcher im Freistaat Sachsen tätig ist, aber auch außerhalb des Freistaates Sachsens seinen Wohnsitz hat und Beziehungen zur "Sächsische Augenärztliche Gesellschaft" erhalten möchte.

Anträge auf Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei Austritt ist eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das gegen Ziel und Zweck der Vereinigung verstößt, ausschließen.

 

§ 4

Mitgliedsbeitrag

 

Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 5

Vorstand

 

Organe der Vereinigung sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung(siehe §6). Der Vorstand besteht aus:

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende (Präsident), der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister, sie vertreten die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen.

Dem Vorstand sollen die zwei Direktoren der sächsischen Universitätsaugenkliniken (Dresden und Leipzig) angehören. Wählbar sind nur Mitglieder der Vereinigung.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden für jeweils ein Jahr, der Schriftführer und Schatzmeister auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Vereinigung. Er hat alle Angelegenheiten zu erledigen, die nicht satzungsgemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl zweiter Kassenprüfer
  3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über Beiträge
  5. Satzungsänderungen
  6. Auflösung der Vereinigung

Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter unterzeichnet wird.

 

§ 7

Vereinsmittel

 

Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie werden durch Spenden und erforderlichenfalls durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8

Änderung der Satzung

 

Änderungen dieser Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder entschieden werden.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 9

Auflösung der Vereinigung

 

Für die Auflösung der Vereinigung gilt § 8 entsprechend.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung der „Sächsischen Augenärztlichen Gesellschaft“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung an die Christoffel-Blindenmission Deutschland e. V. mit Sitz in Bensheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.